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  3. Newsletter - Ausgabe 1/2018, Juli 2018

Das BVFG im Wandel der Zeit

Kindergesicht
Das Bundesvertreibenengesetz (BVFG) regelt Rechte für Vertriebene und Flüchtlinge in Deutschland.

Mit dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wurden 1953 erstmals bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Aufnahme und Eingliederung von Millionen Vertriebener und Flüchtlinge aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, der damaligen Sowjetunion und Ost- bzw. Südosteuropa in das Leben und die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Mit seinen Novellierungen bildet dieses Gesetz bis heute die Grundlage für die Aufnahme, Verteilung und Integration der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörigen und die Basis der Beratungen des DRK-Suchdienstes zur Familienzusammenführung für diesen Personenkreis.

Betrachtet man die ursprüngliche Zielsetzung des BVFG und berücksichtigt zudem die – mittlerweile zehn – Änderungsgesetze, die es im Laufe der Jahrzehnte erfahren hat, zeigt sich, dass dieses Gesetz die politischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte spiegelt. Seine Verfasser haben bereits im Vorwort ihrer damaligen Begründung darauf hingewiesen, dass trotz ihrer Bemühungen, umfassende einheitliche Regelungen zu schaffen, auch später noch das Bedürfnis für weitere, damals noch nicht absehbare, Regelungen auftreten könne; eine Aussage, die sich im Laufe der Gesetzesanwendung mehr als bewahrheitete.

Bundesweit einheitliche Regeln

Bis zum Inkrafttreten des BVFG in 1953 war es Ländersache, die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zu regeln. Nicht einheitliche und ungleiche Behandlungen der betroffenen Personengruppen waren die Folge.

Nicht nur der Statuserwerb der Vertriebenen und Flüchtlinge wurde ab 1953 erstmals bundeseinheitlich geregelt, Entschädigungsfragen und insbesondere die Eingliederung der Vertriebenen in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland spielten eine zentrale Rolle, so z.B. die gleichmäßige (Um-)Verteilung von bereits im Bundesgebiet lebenden Vertriebenen auf die einzelnen Bundesländer oder deren Unterbringung außerhalb, in sogenannten Notaufnahmelagern. Ebenso wurden die  Regelungen zur Familienzusammenführung (§ 94 BVFG, Fassung 1953), damals wie heute ein zentraler Punkt im BVFG, aus der alleinigen Länderzuständigkeit in das Bundesgesetz übernommen.

Das BVFG hat sich zusammen mit dem Lastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden sehr früh zentralen Fragestellungen der jungen Bundesrepublik angenommen und damit auch ihrer Verantwortung für einen durch Krieg und Vertreibung besonders betroffenen Personenkreis.  Zugleich wurde bereits damals dafür Sorge getragen, dass etwaige Belastungen gleichmäßig auf alle Bundesländer verteilt wurden.

Große Veränderungen Ende der 80er und Anfang der 90er Jahren

Je weiter der Wiederaufbau in der Bundesrepublik Deutschland und die erfolgreiche Eingliederung der unmittelbar nach Kriegsende aufgenommenen Vertriebenen und Flüchtlinge in die Gesellschaft  fortschritt, desto mehr wurden viele der umfangreichen Regelungen obsolet – dies betraf vor allem den Lastenausgleich und Entschädigungen – und letztlich durch Bereinigungsgesetze bis zum Ende der 1980er des letzten Jahrhunderts aufgehoben.

Da sich nahezu zeitgleich die politischen Verhältnisse in den damaligen Ostblockstaaten einschneidend veränderten, mussten auch die Regelungen im Vertriebenenrecht entsprechend angepasst werden. Je mehr deutsche Volkszugehörigesw und deren Angehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion sowie aus Mittel- und Osteuropa die Möglichkeit zu einer dauerhaften Aufenthaltnahme nutzen wollten, desto mehr hat sich das BVFG seit Beginn der 1990er Jahre zu einem Gesetz gewandelt, das das Aufnahmeverfahren und den Zuzug nach Deutschland regelt. Dies geschah jedoch immer unter der Prämisse, die schon die erste Fassung gekennzeichnet hatte, nämlich einheitliche Regelungen zu schaffen, der Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gerecht werden zu können und zudem keine Bevölkerungsgruppe zu bevorzugen oder zu belasten. 

Die Schwerpunkte der gesetzlichen Regelungen liegen daher seit Beginn der 1990er Jahre darin, zu prüfen, ob die den Status begründenden Voraussetzungen vor der Einreise der Betroffenen gegeben sind, einheitliche Standards für die Integration zu schaffen (z. B. durch Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Aufnahmebewerber), sowie eine gleichmäßige Verteilung finanzieller Lasten auf die einzelnen Bundesländer zu regeln (z. B.durch Quoten bei der Länderzuweisung oder der zeitweiligen Festlegung des Wohnortes für die ersten 2 Jahre nach Einreise nach dem Wohnortzuweisungsgesetz).

Anpassungen und Kontinuität zugleich

Rückblickend betrachtet hat sich gezeigt, dass es im Vertriebenenrecht immer wieder Handlungsbedarf gibt, hervorgerufen durch politische und gesellschaftliche Veränderung. Innerhalb der Regelungen des BVFG konnte der Gesetzgeber darauf stets durch entsprechende Anpassungen reagieren, so dass die ursprüngliche Zielsetzung weiterhin gilt.  

Für die Praktiker, die dieses Gesetz anwenden müssen, wie auch für den Personenkreis, der von auf seiner Grundlage ergangenen Entscheidungen betroffen ist, ist es vorteilhaft, dass bestimmte Grundsätze, die bereits die erste Fassung des BVFG kennzeichneten, kontinuierlich beibehalten wurden. 

Auf diese kann bei strittigen Fragen zur Auslegung bestimmter Formulierungen oder Regelungsinhalte zurückgegriffen werden. Die Intention des Gesetzgebers hat sich über den langen Zeitraum eben nicht geändert, sondern wurde immer lediglich den Gegebenheiten angepasst. Hieraus ergibt sich eine Kontinuität in der Rechtsanwendung, die letztlich auch zur Rechtssicherheit sowohl bei Anwendern als auch Betroffenen führt.  

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