Fragen und Antworten zur Familienzusammenführung von Spätaussiedlern

Wir beantworten Ihnen auf dieser Seite einige wichtige Fragen zum Thema Familienzusammenführung von Spätaussiedlern, z.B. wo sie einen Beratungstermin bekommen oder wie Dokumente einzureichen sind.

Beratungstermine


Dokumente/Übersetzungen


Bevollmächtigungen im Aufnahmeverfahren


Krankentransport


Neufassung des BVFG – 10. BVFG-ÄnderungsG

  • Ich habe gehört, dass es seit September 2013 neue Regelungen für die Aussiedlung nach Deutschland gibt. Welche sind das?

    Nach wie vor müssen Spätaussiedlerbewerber und -bewerberinnen von mindestens einem deutschen Eltern- oder Großelternteil abstammen, sich zur deutschen Nationalität bekannt haben und in der Lage sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es ist aber nicht mehr erforderlich, dass die deutschen Sprachkenntnisse innerfamiliär erworben worden sind; auch fremdsprachliche Deutschkenntnisse reichen aus. Der Sprachtest kann wiederholt werden.

    Ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität kann - wie bisher schon - durch ausdrückliche Erklärung (= Eintrag in Personenstandsurkunden wie Inlandspass oder Geburtsurkunden von Kindern) oder durch den Nachweis erbracht werden, dass die Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen, innerfamiliär vermittelt wurden.

    Zusätzlich besteht nunmehr die Möglichkeit, sich durch Vorlage eines Zertifikats über die Beherrschung der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zum deutschen Volkstum zu bekennen.

  • Ich lebe schon lange in Deutschland und bin damals „nur“ nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt worden. Kann ich an diesem Status etwas ändern?

    Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten: Wenn Sie vor Ihrer Ausreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt haben, der aber in der Folge negativ beschieden wurde, und Ihnen dann ein Einbeziehungsbescheid zu einer Bezugsperson erteilt wurde, können Sie Ihren bereits vorhandenen Status nicht verbessern. In allen anderen Fällen, oder wenn Sie nicht genau wissen, ob bereits einmal eine negative Entscheidung erfolgt ist, sprechen Sie mit allen Unterlagen beim DRK-Suchdienst-Standort Hamburg vor.

  • Ich bin schon in Deutschland und möchte mein (Enkel-)Kind in meinen Aufnahmebescheid einbeziehen, gibt es auch dafür neue Regelungen?

    Ja, seit der Neufassung des Gesetzes kann die Einbeziehung ohne zeitliche Begrenzung und ohne dass Härtegründe vorliegen müssen, jederzeit nachgeholt werden, sogar wenn Sie als Bezugsperson bereits ausgereist sind. Voraussetzung ist, dass das (Enkel-)Kind bereits geboren war, als Sie ausgereist sind. Der einzubeziehende Abkömmling muss aber weiterhin über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Der Sprachnachweis kann entweder durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder durch einen sog. „Sprachstandstest“ bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) erbracht werden.

  • Was passiert, wenn meine Sprachkenntnisse beim Sprachtest /Sprachstandstest nicht ausreichen?

    Seit der Neufassung des Gesetzes ist es möglich, den „Sprachtest“ für Spätaussiedler, den das Bundesverwaltungsamt vor Ort an einigen deutschen Auslandsvertretungen durchführt, ebenso zu wiederholen, wie auch den sog. „Sprachstandstest“ für einzubeziehende Angehörige.

  • Muss mein Sohn/meine Tochter auch deutsche Sprachkenntnisse nachweisen?

    Deutsche Sprachkenntnisse müssen nur volljährige Aufnahmebewerber nachweisen; minderjährige Abkömmlinge sind davon befreit. Sie werden ohne Sprachnachweis in den Aufnahmebescheid ihrer Bezugsperson einbezogen. Erfolgt allerdings die Aussiedlung, nachdem der Minderjährige volljährig geworden ist, wird die Einbeziehung unwirksam. Dann müssen Sprachkenntnisse in Form eines A1-Zertifikats vorgewiesen werden, um einen neuen positiven Bescheid erhalten zu können.

  • Gibt es für Spätaussiedler Ausnahmen von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse?

    Ein Spätaussiedler muss keinen Nachweis seiner deutschen Sprachkenntnisse erbringen, wenn er diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen kann. Hierbei hängt vieles von einer ausführlichen Schilderung und den erforderlichen Nachweisen ab. Im Rahmen seiner Beratung ist der DRK-Suchdienst Ihnen bei allen notwendigen Schritten gern behilflich und kann berücksichtigen, worauf es ankommt. Manchmal gibt es auch mehrere Lösungen, von denen eine- je nach familiärer Interessenlage- den Vorzug verdient. Gerade in humanitären Härtefällen sind sowohl diese Interessen als auch die unterschiedlichen juristischen Voraussetzungen und Folgen zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist eine vertrauensvolle Beratung. 

  • Mein Verwandter/meine Verwandte hat einen Ablehnungsbescheid vom BVA bekommen. Was soll ich tun?

    Bitte melden Sie sich dazu umgehend beim Suchdienst-Standort Hamburg. Sie können sich auch an einen Suchdienst-Mitarbeiter oder eine Suchdienst-Mitarbeiterin in Ihrem zuständigen DRK-Landes- oder -Kreisverband wenden. Jeder Fall ist anders gelagert. Wichtig ist immer: Die im Bescheid genannten gesetzlichen Fristen müssen eingehalten werden. 

  • Mein Aufnahmeantrag ist vor einigen Jahren abgelehnt worden. Kann ich einen neuen Antrag stellen?

    Nach der Neufassung des Bundesvertriebenen- und -flüchtlingsgesetzes (BVFG) kann es durchaus möglich sein, ein bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen. Ganz einfach ist die Durchführung eines solchen Verfahrens aber nicht. Bitte wenden Sie sich zu den rechtlichen Einzelheiten in diesem Fall an eine Suchdienst-Beratungsstelle in Ihrer Nähe oder an den DRK-Suchdienst Standort Hamburg. Verfügen Sie über Unterlagen oder Bescheide aus diesem Verfahren, legen Sie uns diese bitte unbedingt vor. 


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