- Bewaffneter Konflikt in der Ukraine
Bewaffneter Konflikt in der Ukraine
Suche nach vermissten Angehörigen und Beratung für Betroffene
Angesichts der derzeitigen Situation in der Ukraine informiert der DRK-Suchdienst nachfolgend über seine Angebote.
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Suche
Der DRK-Suchdienst steht getrennten Familien mit drängenden Suchanliegen in dieser schwierigen Lage zur Seite.
In der Ukraine sind die Möglichkeiten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des Ukrainischen Roten Kreuzes (URK), aktiv nach vermissten Personen zu suchen, Rotkreuz-Nachrichten zu übermitteln und Gefangenenbesuche durchzuführen, derzeit erheblich eingeschränkt. Auch außerhalb der Ukraine ist es aufgrund der anhaltenden Fluchtbewegungen schwierig, den Verbleib von Angehörigen zu klären, zu denen der Kontakt abgebrochen ist. Die Nationalen Rotkreuz-Gesellschaften in den Anrainerstaaten der Ukraine, wie etwa das Polnische Rote Kreuz, unterstützen die Schutzsuchenden mit Maßnahmen, um die Kommunikation mit ihren Liebsten aufrecht zu erhalten.
Suchende Angehörige können sich an jede DRK-Suchdienst-Beratungsstelle im Bundesgebiet wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter: DRK-Suchdienst in Ihrer Nähe.
Dringende Suchanliegen können auch direkt an die Fachgruppe Internationale Suche gerichtet werden.
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Familienzusammenführung
Einreise von Flüchtlingen aus der Ukraine
Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass ohne Visum für einen Kurzaufenthalt bis 90 Tage erlaubt. Mit der Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 07. März 2022 wurde darüber hinaus eine umfassende Befreiung von der Visumspflicht für langfristige Aufenthalte und generell für weitere Personengruppen aus der Ukraine beschlossen. Dies gilt vorerst bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 23. Mai 2022. Der notwendige Aufenthaltstitel kann nach der Einreise eingeholt werden.
Der EU-Ratsbeschluss vom 04. März 2022 stellt nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des EU-Rats vom 20. Juli 2001 aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine fest, dass Flüchtenden unbürokratisch ein vorübergehender Schutzstatus in einem der Mitgliedsstaaten zu erteilen ist. Die EU-Kommission hat am 18.03.2022 Leitlinien zur einheitlichen Anwendung des Beschlusses in den Mitgliedstaaten veröffentlicht.
In Deutschland wurde der Beschluss über entsprechende Ausführungen des BMI konkretisiert. Folgende Personengruppen erhalten in Deutschland unmittelbar einen Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, sowie ihre Familienangehörigen.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie ihre Familienangehörigen.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
- Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig vom Datum ihrer Einreise.
Für Details zum Thema Schutzberechtigte aus der Ukraine - Familieneinheit und Familiennachzug – sehen Sie bitte die Fachinformation des DRK-Suchdienstes von 17.03.2022
Bei Fragen zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen aus der Ukraine können Sie sich an jede DRK-Suchdienst-Beratungsstelle im Bundesgebiet wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter: DRK-Suchdienst in Ihrer Nähe.
Zu weiteren Details und Fragen des Aufenthalts und der damit verbundenen sozialen Rechte informieren Sie sich bitte über die laufend aktualisierten Webseiten der Bundesregierung und des Informationsverbundes Asyl und Migration:
- Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
- Auswärtiges Amt (AA)
- Integegrationsbeauftragte der Bundesregierung
- Informationsverbund Asyl & Migration
Bei Fragen zu Anträgen auf Asyl wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Asyl-Beratungsstelle.
Aufnahme von Spätaussiedlern aus der Ukraine
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat auf seiner Webseite ein Merkblatt für Aufnahmebewerber aus der Ukraine eingestellt.
Die zentralen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Im schriftlichen Aufnahmeverfahren werden Anträge von Personen mit Wohnsitz in der Ukraine mit Ausnahme der Krim vorgezogen, wegen der großen Anzahl der Anträge kann aber nicht mit einer unmittelbaren Bearbeitung in jedem Einzelfall gerechnet werden.
- Das BVA wird den vorgenannten Personenkreis unterstützen, sollte es Nachweisprobleme in den Bereichen Abstammung, Sprache oder Bekenntnis geben.
- Das BVA weist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Durchführung eines Härtefallverfahrens hin, sollten Aufnahmebewerber noch nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sein. Das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird dabei seitens des BVA für Antragsteller aus der Ukraine unterstellt.
- Auch bei einer Aufnahme im Härtewege müssen die weiteren
Aufnahmevoraussetzungen (Abstammung, Sprache, Bekenntnis im Zeitpunkt der Einreise) erfüllt sein; ein nachträglicher Erwerb der nötigen Sprachkenntnisse in Deutschland ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, solange der Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend (bis zu 6 Monate) angelegt ist. - Zudem hat das BVA für diesen Personenkreis eine Hotline eingerichtet, Telefon: 02289 / 93 58 –20255 und verweist zudem auf die Kontaktmöglichkeit per E-Mail:
ukaine-friedland(at)bva.bund.de
Für weitere Fragen zum Aufnahmeverfahren stehen die DRK-Suchdienst-Beratungsstellen in den DRK-Landes- und -Kreisverbänden und die Mitarbeitenden am DRK-Suchdienst-Standort Hamburg zur Verfügung.
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Amtliches Auskunftsbüro
Da das Amtliche Auskunftsbüro (AAB) nur für Konfliktparteien vorzuhalten ist und die Bundesrepublik Deutschland sich nicht im bewaffneten Konflikt befindet, besteht aktuell keine Notwendigkeit, das AAB zu aktivieren.
Die Genfer Abkommen sehen für den Fall eines Krieges vor, dass die Unterzeichnerstaaten nationale Auskunftsstellen einrichten, die Informationen über Kriegsgefangene und Zivilinternierte erfassen und weiterleiten sollen. Über dieses sogenannte Amtliche Auskunftsbüro (AAB) sollen alle beteiligten Konfliktparteien sicherstellen, dass Familien Auskünfte über die Schicksale ihrer vermissten Angehörigen erhalten. Im aktuellen Konflikt zwischen Russland und der Ukraine sind also beide Staaten dazu angehalten, die Daten von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten zu sammeln. Die Vermittlung von Anfragen erfolgt in der Regel über das IKRK. In Deutschland wurde 1966 dem DRK-Suchdienst die Planung, Vorhaltung und Wahrnehmung eines solchen AAB übertragen.
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Materialien der Öffentlichkeitsarbeit
Der DRK-Suchdienst reagiert bundesweit auf die Bedarfe der Schutzsuchenden aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine. Angesichts dessen hat die Suchdienst-Leitstelle kurzfristig neue Materialien der Öffentlichkeitsarbeit konzipiert bzw. bereits vorhandene ins Ukrainische übersetzen lassen, mit denen wir suchende Familienangehörige erreichen und über die Suchdienstangebote informieren möchten. Sollten Sie die nachfolgenden Materialien als Dateien in Druckqualität benötigen, wenden Sie sich bitte unter Nennung der jeweiligen Materialien und Sprachen an suchdienst(at)drk.de
Präventions-Plakat
Das Präventions-Plakat enthält u.a. Hinweise in Wort und Bild für Familien, wie schutzsuchende Angehörige ihren gemeinsamen Kontakt sichern können. Die Umsetzung dieses Plakats beruht auf einer Vorlage des Zentralen Suchdienstes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Es wird im jeweiligen Corporate Design auch von anderen Nationalen Rotkreuz-Gesellschaften aktiv genutzt. Ziel ist, dass diese Plakate u. a. in DB-Zügen und Bahnhöfen gut sichtbar platziert werden, damit die Betroffenen diese Hinweise zur Kenntnis nehmen können.
Verfügbare Sprachversionen
Deutsch, English, Україна, Русский, عربي, دري und پښتو
Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“
Das Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“ stellt die Angebote des DRK-Suchdienstes im Bereich der Internationalen Suche und der Familienzusammenführung leicht verständlich grafisch dar und eignet sich damit insbesondere zur Sichtbarmachung dieser Angebote außerhalb der DRK-Suchdienst-Beratungsstrukturen.
Verfügbare Sprachversionen
Deutsch, Ukrainisch, Russisch, Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Urdu, Dari, Somali, Tigrinnisch und Kurdisch
Flyer Internationale Suche
Der Flyer stellt - in Ergänzung zum Plakat „Suchen, Verbinden, Vereinen“ – weiterführende Informationen zu den Angeboten des DRK-Suchdienstes im Bereich der Internationalen Suche und der Familienzusammenführung übersichtlich zusammen.
Verfügbare Sprachversionen
Deutsch, Ukrainisch, Englisch, Russisch, Arabisch, Dari, Urdu, Spanisch, Französisch, Somali, Kurdisch
Flyer "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge"
Der Flyer richtet sich speziell an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und soll dazu dienen, über die Angebote sowie die Arbeitsweise des DRK-Suchdienstes zu informieren.
Verfügbare Sprachversionen
Deutsch, Ukrainisch, Englisch, Arabisch, Dari
RFL-Visitenkarte
Verfügbare Sprachversionen
Das Angebot der Suche nach vermissten Angehörigen ist auf den RFL-Visitenkarten in den Sprachen Englisch, Französisch, Russisch, Ukrainisch, Arabisch und Dari formuliert.Die Restoring-Family-Links-Visitenkarte des DRK-Suchdienstes (RFL-Visitenkarte) weist kurz und bündig auf das Angebot der Suche nach vermissten Angehörigen durch das Internationale Suchdienst-Netzwerk hin und bildet wichtige Kontaktadressen in diesem Zusammenhang ab. Die ausgewählten Kontaktadressen ermöglichen es, notwendige Anlaufstellen zur Verfolgung eines Suchanliegens innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes zu bestimmen. Damit eignet sich die RFL-Visitenkarte insbesondere zur Verteilung an Schutzsuchende, die ihren finalen Aufenthaltsort noch nicht erreicht haben. Die kleinformatige Gestaltung eröffnet zudem die Möglichkeit, die RFL-Visitenkarte auch anderweitigen materiellen Hilfsangeboten (z.B. bei der Ausgabe von Hygienesets, SIM-Karten oder Verpflegungspaketen) beizufügen, die Schutzsuchenden auf ihrem Weg zum Zielort übergeben werden.